Adressbuch - Eintrag sperren lassen
Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen zur Herausgabe von Adressbüchern folgende Daten von allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben übermitteln:
1.) Familienname
2.) Vornamen
3.) Doktorgrad und
4.) derzeitige Anschriften
Sie haben die Möglichkeit dieser Datenübermittlung zu widersprechen. Die Sperre muss persönlich oder schriftlich beantragt werden.
Vor der Veröffentlichung oder Übermittlung der Daten erfolgt ebenfalls eine öffentliche Bekanntmachung in welcher Sie über Ihr Widerspruchsrecht informiert werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Sperrung persönlich oder schriftlich beim Bürger-Service oder einer Verwaltungsstelle der Ortsteile beantragen.Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder ReisepassKosten/Leistung
KeineRechtsgrundlage
§ 50 Abs.3 Bundesmeldegesetz (BMG)