Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen
Wenn Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum begründen wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.
Dafür müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer
- eine Teilungserklärung beim Grundbuchamt abgeben oder
- einen Teilungsvertrag abschließen.
Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der Wohnungsgrundbücher.
Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen in sich abgeschlossen sein. Das müssen Sie der Baubehörde nachweisen durch
- einen Aufteilungsplan und
- eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Die Teilungserklärung des Eigentümers muss notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum muss notariell beurkundet sein.
Diese stellt eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung aus, welche zusammen mit den Aufteilungsplänen dann dem Grundbuchamt vorzulegen sind.
- Lageplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1 : 100
In den Grundrissen sind alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.
(Bei bestehenden Gebäuden sind dies Baubestandszeichnungen).
keine
Diese ergeben sich aus 20.57 des derzeit gültigen Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freudenstadt.
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- § 19 Grundbuchordnung (GBO) (Bewilligungsgrundsatz)
- § 20 Grundbuchordnung (GBO) (Einigungsgrundsatz)
- § 29 Grundbuchordnung (GBO) (Form des Nachweises)
- § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Gebührenstaffelung)
- § 42 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Wohnungs- und Teileigentum)
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummern 21201 oder 21100 und Nummer 14112